Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Rechtsform, die einen ausgezeichneten Ruf geniesst und auch kleinen Unternehmen zahlreiche Vorteile in Bezug auf Haftung und Kapitalbedarf bietet.

Die AG ist die Form, die von denjenigen gewählt wird, die in grossen Dimensionen denken und die Aktionäre unter Wahrung ihrer Anonymität integrieren wollen. Die Aktionäre sind bei einer AG nicht sichtbar, d.h. sie werden nicht im Handelsregister eingetragen und veröffentlicht. Intern führt die Gesellschaft jedoch ein Aktienregister (Art. 686 ff. OR) und ein Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten (Art. 697l ff. OR) und kennt somit die Identität der Aktionäre sowie die wirtschaftlich Berechtigten an den Aktien.

Das vorgeschriebene Kapital der Gesellschaft (das sogenannte Aktienkapital) muss mindestens 100’000 Franken betragen (Art. 621 und 622 OR). Von diesem Kapital müssen bei der Gründung mindestens 20 Prozent des Nennwerts jeder Aktie einbezahlt (und damit einbezahlt) sein, und die Gesamteinzahlungen müssen mindestens 50’000 Franken betragen (Art. 632 OR).

Bei den Aktiengesellschaften kann zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen unterschieden werden. Im Konkursfall haften die Eigentümer der Aktiengesellschaft, d.h. die Aktionäre, nicht mit ihrem Privatvermögen. Daher haftet nur das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Zudem muss sich eine GmbH zwingend als Mehrwertsteuerzahler registrieren lassen, wenn ihr steuerbarer Jahresumsatz CHF 100’000 erreicht.

Die Organe einer AG:

Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der AG. An der mindestens einmal jährlich stattfindenden Generalversammlung können alle Gesellschafter teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben. Die Generalversammlung einer AG ist mit verschiedenen Aufgaben betraut, u.a. mit der Genehmigung und Änderung der Statuten, der Genehmigung des Jahresabschlusses und der Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Revisionsstelle. Zum Zeitpunkt der Gründung muss die Gesellschaft mindestens einen Aktionär haben. Die Aktionäre einer Gesellschaft können entweder natürliche Personen oder juristische Personen (und damit Gesellschaften) sein.

Der Verwaltungsrat

Aufgabe der Verwaltung ist es, das reibungslose Funktionieren des Unternehmens zu gewährleisten, indem sie dessen Aktivitäten organisiert. Die Verwaltung der AG wird vom Verwaltungsrat wahrgenommen, dessen Mitglieder von der Generalversammlung gewählt werden. Dem Verwaltungsrat obliegt die Leitung der Gesellschaft, die Festlegung ihrer Organisation sowie die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen.

Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft muss zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein (Art. 718 Abs. 3 OR). Um ein Unternehmen zu vertreten, muss eine Person über eine eine gültige/vollständige Zeichnungsberechtigung haben oder mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrats eine gültige/vollständige Zeichnungsberechtigung bilden können.

Im Rahmen seiner unübertragbaren Befugnisse kann der Verwaltungsrat die Verwaltung ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder oder an Dritte ausserhalb des Unternehmens übertragen.

Das schweizerische Recht sieht ausserdem vor, dass die Gesellschaft durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten wird. Diese Person muss ein Mitglied des Verwaltungsrats oder der Direktion sein. Sie muss Zugang zum Aktienregister und zum FATF-Register haben. (Art. 718 Abs. 4 OR). Um ein Unternehmen zu vertreten, muss eine Person über eine gültige/vollständige Unterschrift verfügen oder in der Lage sein, eine gültige/vollständige Unterschrift mit einer anderen zeichnungsberechtigten Person zu bilden.

Mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister werden alle Mitglieder des Verwaltungsrates (unabhängig von ihrer Zeichnungsberechtigung) und andere zeichnungsberechtigte Personen in das Handelsregister eingetragen.

Revisionstelle

Die Generalversammlung ernennt die Revisionsstelle. Die Revisionsstelle ist das einzige Organ einer AG, auf das unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden kann.

Ordentliche Revision

  1. Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Schweizer Franken
  2. Umsatz von mehr als 40 Milionen Schweizer Franken
  3. Mehr als 250 Vollteitbeschäftigte

Eingeschränkte Revision

Sind die Voraussetzungen der ordentlichen Revision nicht erfüllt, muss eine eingeschränkte Revision (Review) durchgeführt werden. Grundsätzlich besteht für jede Aktiengesellschaft, die nicht bereits der ordentlichen Revision untersteht, eine Pflicht zur Vornahme der eingeschränkten Revision.

Verzicht auf Revisionsstelle

Die Generalversammlung kann auf die Ernennung einer Revisionsstelle verzichten, wenn:

1. die Gesellschaft nicht der ordentlichen Revision unterliegt

2. alle Aktionäre zustimmen

3. die Gesellschaft im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 10 Vollzeitstellen hat

Doppelbesteuerung

Aus steuerlicher Sicht wird bei einer AG zwischen dem privaten und dem gewerblichen Bereich unterschieden. Eine AG ist eine juristische Person und wird wie jede andere Person gesondert besteuert.

Dies ist ein Nachteil für die Aktionäre, da eine Doppelbesteuerung entsteht. Denn die Gewinne der Gesellschaft unterliegen der Einkommensteuer, während etwaige Dividenden der Anteilseigner der privaten Einkommensteuer unterliegen.

Aus Sicht des Aktienkapitals ergibt sich das gleiche Problem. Die Gesellschaft muss eine Kapitalsteuer auf das steuerpflichtige Kapital zahlen, während die Aktionäre eine Steuer auf den Wert der Aktien als ihr Privatvermögen zahlen müssen.

Mit der “Unternehmenssteuerreform II (24.02.2008)” wurde Artikel 20 Absatz 1bis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) eingeführt, mit dem die Nachteile der Doppelbesteuerung auf der Ebene gemildert wurden. Die Teilbesteuerung von Dividenden erfolgte zu 60 Prozent des Privatvermögens und zu 50 Prozent des Geschäftsvermögens für Aktionäre, die mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals halten, was eine gerechtere Verteilung der Steuerlast ermöglichte. Mehrere Schweizer Kantone milderten bereits die wirtschaftliche Doppelbesteuerung auf kantonaler Ebene.

Mit der “Steuerreform und Finanzierung der AHV (RFFA)” (28.09.2018) wurde dieser Gesetzesartikel jedoch geändert und die steuerliche Entlastung eingeschränkt. So wurde die Besteuerung von Dividenden auf Bundesebene auf 70 Prozent und in den Kantonen auf mindestens 50 Prozent angehoben, wobei die Kantone die Möglichkeit haben, eine höhere Besteuerung vorzusehen; eine Unterscheidung der Steuererleichterung für in privater bzw. wirtschaftlicher Substanz gehaltene Wertpapiere wurde nicht mehr vorgenommen.

Vorteile und Nachteile der AG

Vorteile:

  • Bei der Aktiengesellschaft lässt sich privates und geschäftliches Vermögen trennen. Die Haftung der Aktionäre beschränkt sich auf das Aktienkapital.
  • Die Gesellschaftsanteile (Aktien) sind einfach handelbar.
  • Aktive Möglichkeit zu vertraglichen und/oder statutarischen Handelseinschränkungen.
  • Die Kreditwürdigkeit einer Aktiengesellschaft ist tendenziell hoch.
  • Anonyme Besitzverhältnisse sind möglich.

Nachteile:

  • Bei der AG kann die Geschäftsführung (Verwaltungsrat und Geschäftsleitung) mit dem Privatvermögen haftbar gemacht werden, wenn fahrlässiges oder strafbares Handeln vorliegt.
  • Zur Gründung ist ein Mindestkapital von CHF 100’000 nötig, wovon mindestens die Hälfte bei der Gründung einbezahlt werden muss.
  • Es ist mit hohen formellen Anforderungen (und Kosten) bei der Gründung (öffentliche Beurkundung, Handelsregister, Statuten usw.) zu rechnen.
  • Die Doppelbesteuerung besteuert sowohl Ertrag und Kapital der AG wie auch das Einkommen (Dividende) und Vermögen der Aktionäre.
  • Es muss mit erhöhtem Verwaltungsaufwand für Protokolle, Geschäftsberichte, Buchführung, Generalversammlung, Steuerformulare, Revisionsstelle usw. gerechnet werden.
  • Es gelten strenge Bilanzierungsvorschriften hinsichtlich gesetzlicher Reserven, Massnahmen bei Überschuldung usw.

Mindestanforderungen für die Gründung einer AG

Nachfolgend sind die Mindestanforderungen für die Gründung einer Aktiengesellschaft in der Schweiz aufgeführt:

  • Eigentümer -> Mindestens ein Gesellschafter
  • Mindestkapital -> Gezeichnetes Aktienkapital von mindestens CHF 100’000, mindestens 20% einbezahlt, insgesamt mindestens CHF 50’000 einbezahlt
  • Verwaltung -> Mindestens ein Mitglied
  • Vertretung -> Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates ist zur Vertretung der Gesellschaft befugt
  • Vertretung und Domizil -> Mindestens eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz

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